- technische Arbeitsmittel
- tẹchnische Arbeitsmittel,verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, v. a. Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen, Beförderungsmittel. Nach dem Gesammelten über technische Arbeitsmittel (Kurzbezeichnung Gerätesicherheitsgesetz; 1992 an EG-Recht angepasst) in der Fassung vom 23. 10. 1992 dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, die in den zum Gesammelten erlassenen Rechts-VO enthalten sind, und Leben oder Gesundheit sowie sonstige Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. Den Arbeitseinrichtungen gleichgestellt sind z. B. Haushalts-, Sport-, Freizeitgeräte, Spielzeug. Seit 1992 gilt das Gerätesicherheitsgesetz auch für die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Dampfkesselanlagen), die gewerblichen und wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können (entsprechende Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen wurden aus der Gewerbeordnung in das Gerätesicherheitsgesetz übernommen). Das Gesetz sieht die Verleihung eines Sicherheitszeichens (»GS« - geprüfte Sicherheit) vor, das nur nach Bauartprüfung des Geräts durch eine zugelassene Prüfstelle geführt werden darf; verschiedene VO zum Gesammelten regeln als Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen von bestimmten technischen Arbeitsmitteln die durch EG-Recht eingeführte CE-Kennzeichnung, die bestätigt, dass das Gerät wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Stellt die zuständige Behörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) fest, dass bei t. A. eine Gefahr droht, kann sie u. a. das In-Verkehr-Bringen untersagen, deren Rückruf anordnen oder diese sicherstellen.
Universal-Lexikon. 2012.